BVerfG: Kein Ordnungsgeld wegen fehlenden Aufsichtsrates
Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass gegen eine Kapitalgesellschaft, die keinen Aufsichtsratsbericht vorgelegt hat, kein Ordnungsgeld verhängt werden darf (AZ.: 1 BvR 229/13).
NOETHE LEGAL Rechtsanwälte, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Köln und Zürich führt aus:
Begründet wurde der Beschluss damit, dass wegen des Bestimmtheitsgebots, das sich aus Art. 101 Absatz 2 Grundgesetz ergibt, der Tatbestand des Ordnungsgeldes nur auf Jahresabschlussunterlagen angewendet werden kann, die nachträglich tatsächlich noch erstellt werden können. Das sei hier aber gerade nicht der Fall, da ein kein Aufsichtsrat vorhanden sei, so das BVerfG.
Vorliegend hatte die Beschwerdeführerin als Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) die gesetzliche Pflicht, einen Aufsichtsrat zu bilden, was sie allem Anschein nach jedoch nicht getan hat, sodass die Beschwerdeführerin bei Abgabe der Jahresabschlussunterlagen den entsprechenden Bericht nicht abgeben konnte. Daraufhin wurde vom Bundesamt für Justiz (BfJ) scheinbar ein Ordnungsgeld festgesetzt und ein weiteres angedroht, gegen das die Beschwerdeführerin beim Landgericht Bonn erfolglos Beschwerde einlegte. Dagegen wendet sich die Verfassungsbeschwerde.
Der Beschluss des Landgerichts Bonn wurde vom Bundesverfassungsgericht aufgehoben, weil die Auslegung des Landgerichts in Bezug auf den Ordnungsgeldtatbestand das Bestimmtheitsgebot verletze. Eine Anwendbarkeit komme hier in Betracht, da das Ordnungsgeld auch sanktionierend sei, hier jedoch keinen Anreiz für die Beschwerdeführerin darstellen könne, da der betreffende Bericht nicht nachzuholen sei.
Das Bundesverfassungsgericht führte aus, das Landgericht habe den Tatbestand zu weit ausgelegt, insbesondere sei hier trotz der nach dem Handelsgesetzbuch gegebenen Möglichkeit eines Ordnungsgeldverfahrens bei Nichterfüllung von Pflichten im Vorfeld der Offenlegung ein Ordnungsgeldverfahren möglich. Es führe zu weit, wenn auch in Bezug auf Pflichten, die nicht konkret auf die Berichte oder Unterlagen bezogen sind, die Anordnung eines Ordnungsgeldes in Betracht käme. Demzufolge sei ein Ordnungsgeld nur festzusetzen, wenn der fehlende Bericht noch erstellt werden könne.
Das Gesellschaftsrecht umfasst viele verschiedene Vorschriften, die teilweise in verschiedenen Gesetzen geregelt sind. Bestehen Unklarheiten hinsichtlich etwaiger bestehender Rechte und Pflichten, so ist ihre Kenntnis nur von Vorteil.
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